Leistungsschutzrechte
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur die Werke der Schöpfer, also der Urheber, sondern auch die Leistungen / Darbietungen der Interpreten. Als Interpret haben Sie Leistungsschutzrechte.
Zu den musikalischen Interpreten gehören sowohl Vokalisten (Solisten, Chor etc.) als auch Instrumentalisten (Solisten, Orchestermusiker etc.).
Wird Ihre Darbietung bzw. die Festhaltung ihrer Darbietung von Dritten verwertet (genutzt), haben Sie Anspruch auf Tantiemen. So z.B. wenn ein Tonträger, bei dem Sie als Interpret mitgewirkt haben, gesendet oder öffentlich wiedergegeben wird. Will ein Tonträgerhersteller eine CD mit Ihnen machen, benötigt er von Ihnen die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (wesentlicher Bestandteil des Künstlervertrags). Auch die Sendung Ihrer Darbietung stellt eine Verwertung dar.
Achtung: Es ist zwischen der Darbietung selbst, also z.B. dem Live-Auftritt, und der Verwertung der Darbietung, z.B. Vervielfältigung der Darbietung auf Tonträger oder Sendung der Darbietung, zu unterscheiden.
Einige Verwertungsrechte, im wesentlichen die sogenannten Zweitverwertungsrechte, werden von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. Diese Verwertungsgesellschaft heißt LSG. Damit die LSG für Sie tätig werden kann, müssen Sie allerdings zuerst Mitglied der LSG werden, http://www.lsg-interpreten.com .
Achtung: Eine allfällige Mitgliedschaft bei der AKM als Komponist oder Textdichter macht Sie nicht automatisch zum Mitglied bei der LSG.
Die Verwertungsrechte erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung (Vortrag, Aufführung) bzw. der Veröffentlichung der Darbietung auf Ton/Bildtonträger.
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